1. Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich, Form

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Müllex Industrie-Müll-Transport GmbH & Co KG (nachfolgend auch „Besteller“) mit unseren Lieferanten (nachfolgend auch „Lieferant“ genannt). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist..

1.2. Die AEB gelten - sofern nichts anderes vereinbart - in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Der Lieferant hat uns auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung - einschließlich der Bestellunterlagen - zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2 Sofern unserer Bestellung kein Angebot des Lieferanten vorangegangen ist, halten wir uns 10 Werktage ab Zugang der Bestellung an diese gebunden. Wenn der Lieferant uns bis zum Ablauf dieser Frist keine Bestätigung in Schrift- oder Textform übermittelt hat, gilt die Bestätigung als neues Angebot, das unserer Annahme bedarf (gem. § 150 Abs. 1 BGB). Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Bestätigung ist ausschließlich der Zugang bei uns maßgeblich.

3. Lieferzeit und Lieferverzug, Vertragsstrafe bei Verzug

3.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und gilt als vereinbart, sofern der Lieferant dieser Angabe nicht unverzüglich schriftlich oder in Textform widerspricht. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 3 Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht wird einhalten können.

3.2 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Hiervon unberührt sind die Regelungen in Abs. 3.3.

3.3 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – als zusätzliche Vertragsstrafe einen Schadensersatz i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Die vorstehende Vertragsstrafe steht der Geltendmachung weiten Schadens nicht entgegen.

4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen, oder Teillieferungen zu erbringen.

4.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands auf Rechnung und auf Verantwortung des Lieferanten an den in der Bestellung angegebenen Ort, sofern nicht ausdrücklich mit dem Lieferanten etwas anderes vereinbart wurde. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Stuttgart zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

4.4 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Aufwendungsersatz wegen unseres Annahmeverzuges ist ausgeschlossen, außer wir haben uns schriftlich zur Mitwirkung verpflichtet und haben das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (wie z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

5.3 Der vereinbarte Preis ist, falls nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung, falls nichts anderes vereinbart ist. Bei Banküberweisung gilt die Zahlung als rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht.

5.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.5 Der Verkäufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Verkäufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

6. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

6.1 An unseren Infomaterialien und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns unaufgefordert und vollständig zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen, sowie alle vertraulichen Informationen aus dem Vertragsverhältnis und unsere sonstigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit die enthaltenen vertraulichen Informationen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder die Inhalte der Unterlagen allgemein bekannt geworden sind. Für Letzteres wäre der Lieferant beweispflichtig.

6.2 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

6.3 Soweit ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, bleiben wir im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

7. Mangelhafte Lieferung

7.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware, sowie bei allen Vertragsstörungen und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Schriftliche oder in Textform abgegebene Erklärungen des Lieferanten zur Beschaffenheit der Ware aus dem Angebot oder den Vertragsunterlagen gelten als Vertragsbestandteil.

7.3 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Tagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

7.4 Unsere Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig und unabhängig der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – vollumfänglich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss betrifft nicht unsere Haftung aus einer Pflichtverletzung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen und im Falle von gesetzlich unabdingbar vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftungen, wie beispielsweise dem Produkthaftungsgesetz.

7.5 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

8. Behälter und Container

8.1 Die Behälter und Container, die wir unseren Vertragspartnern zur Verfügung stellen verbleiben in unserem Eigentum und sind unaufgefordert – spätestens zum Ende der Vertragslaufzeit – an uns herauszugeben.

8.2 Unsere Behälter und Container dürfen ausschließlich im Rahmen der Durchführung des mit uns bestehenden Vertragsverhältnisses genutzt werden. Jegliche anderweitige Nutzung oder Verwendung ist ausdrücklich untersagt und bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Schriftform. Insbesondere dürfen keine zweckfremden Inhalte in die Behälter und Container geladen oder dort aufbewahrt werden.

8.3 Die Behälter und Container dürfen nicht verändert werden. Insbesondere dürfen unsere Logos und Markierungen, sowie die Lackierung nicht entfernt oder verändert werden.

8.4 Die näheren Einzelheiten zur Gestellung der Behälter und Container werden individualvertraglich geregelt.

9. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

9.1 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit das nationale Recht auf UN-Kaufrecht verweist.

9.2 Ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Stuttgart. Vorrangige unabdingbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

9.3 Sofern in den AEB auf gesetzliche Regelungen verwiesen wird, so hat dies lediglich klarstellende Bedeutung. Soweit in diesen AEB nicht von der Gesetzeslage durch ausdrückliche Regelung abgewichen wird, gelten unverändert die gesetzlichen Regelungen.

9.4 Sollten einzelne Regelungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Regelungen werden durch wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Vorstehende Regelung gilt entsprechend auch bei Vertragslücken, hier gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AEB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

9.5 Änderungen dieser AEB werden dem Lieferanten schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Lieferant den geänderte AEB nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Der Lieferant wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hingewiesen werden. Im Fall eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen AEB fort.

Hinweis: Der Lieferant nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Müllex Industrie-Müll-Transport GmbH & Co KG
Wernerstraße 120
70469 Stuttgart

Telefon: +49 (0) 711 655 102 – 50
Telefax: +49 (0) 711 655 102 – 230
E-Mail: info(at)muellex-entsorgung

Sitz und Handelsregister: Stuttgart, HRA 9555
Umsatzsteuer-Identnummer: DE 147524689
Persönlich haftende Gesellschafter: Industrie-Müll-Transport GmbH, Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 4420)

Geschäftsführung:
Thomas Schneider

Allgemeine Verkaufs - und Lieferbedingungen


1. Geltungsbereich, Form

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Müllex Industrie-Müll-Transport GmbH & Co KG mit unseren Geschäftspartnern und Kunden (nachfolgend auch „Kunde“ genannt). Die ALB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3. Unsere ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringen bzw. Ware vorbehaltslos an ihn liefern.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich (invitatio ad offerendum).

2.2. Die Bestellung von Waren bzw. sonstige Auftragsvergabe durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Soweit sich aus der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung), in Textform (z.B. durch bestätigende E-Mail), oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden bzw. Erbringung der Leistung erklärt werden.

2.4. Bei Geschäften, denen ein Import zugrunde liegt bzw. bei Exportabschlüssen gilt der Abschluss grundsätzlich nur unter Vorbehalt der Erteilung der Import- bzw. Exportgenehmigung seitens der zuständigen Behörden.

3. Lieferfrist, Lieferverzug

3.1. Angaben zu Lieferfristen sind annähernd und lediglich unverbindliche Angaben anhand der geschätzten Bearbeitungs- bzw. Bereitstellungszeit und werden nicht Vertragsbestandteil, sofern nichts anderes ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist.

3.2. Sind Rückfragen wegen der Lieferungen zu halten, so wird die Lieferzeit von dem Tag an gerechnet, an dem alle derartigen Fragen vom Kunden beantwortet worden sind.

3.3. Überschreitungen von verbindlich vereinbarten Lieferfristen um bis zu 10 Kalendertage gelten auch ohne Begründung als rechtzeitige Lieferung. Sie begründen keinen Verzug und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadensersatz und/oder Rücktritt. Üblicherweise informieren wir spätestens am Tag der geplanten Lieferung über die Lieferverzögerung.

3.4. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, auch unter Berücksichtigung der Frist nach 3.3 nicht einhalten können (beispielsweise Nichtverfügbarkeit der Leistung, höhere Gewalt, usw.), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Sofern die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Fall gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind oder betriebliche Störungen vorliegen.

4. Versand, Gefahrübergang, Lieferung, Annahmeverzug, Gewichtsermittlung, Teillieferungen

4.1. Der Versand erfolgt nach unserer Wahl ab Lieferwerk, ab Lager oder ab Entfallstelle und erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist (Versendungskauf). In den Fällen, in denen uns besondere Weisungen nicht erteilt worden sind, erfolgt der Versand nach unserem Ermessen, ohne jedoch die Verpflichtung zu begründen die günstigste oder schnellste Verfrachtung auszuwählen – eine von S. 1 abweichende Rechtslage wird hierdurch nicht begründet. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Erfolgt der Abruf nicht oder ist die Versendung unmöglich, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. Mit der Übergabe an den Spediteur, an den Frachtführer, an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, oder - bei Selbstabholung - an den Kunden, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, des Lieferwerks oder der Entfallstelle gem. S. 1, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware, einschließlich einer behördlichen Sicherstellung oder Auflage - in jedem Fall, zum Beispiel auch bei fob- und cif-Geschäften - auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir die Fracht zum Bestimmungsort ganz oder teilweise zu tragen haben. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.

4.2. Sofern es durch Verschulden des Kunden zu Standzeiten (dem Ablauf geschuldete Wartezeiten) unserer Fahrzeuge oder zur Verzögerung der Möglichkeit zur Entladung der Beförderungsmittel kommt, bleibt uns vorbehalten die hierdurch entstehenden Kosten beim Kunden geltend zu machen. Hierzu wird grundsätzlich ein Stundensatz von 50,00 EUR angesetzt, wobei uns jedoch unbenommen bleibt, darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden nicht in dieser Höhe entstanden ist.

4.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug und unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

4.4. Bei Verkauf nach Gewicht wird der Berechnung grundsätzlich das bei uns oder durch Verwiegung der Bahn festgelegte Gewicht zugrunde gelegt, soweit nicht eine andere Regelung maßgeblich ist. Gewichtsreklamationen/ -differenzen werden nur berücksichtigt, wenn bei einer Gewichtsdifferenz über 300 kg eine Tatbestandsaufnahme des Empfangsbahnhofs vorgelegt wird, die eine bahnamtliche Voll- und Leerverwiegung ausweist. Eine Gewichtsdifferenz bis 300 kg gilt als zulässige Toleranz, ohne dass ein Ersatzanspruch oder ein Anspruch auf Vertragsanpassung besteht.

4.5. Bei Vertragsabschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder - auch zu einem späteren Zeitpunkt - von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

4.6. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, wenn die Teillieferung nach unserem Ermessen für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Der vereinbarte Preis bleibt unberührt.

4.7. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Kunden überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, nicht aber verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf oder Lieferung gültigen Preisen berechnen.

4.8. Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Nach- oder Subunternehmer durchführen zu lassen. Verweise in diesen ALB auf uns, beziehen sich insoweit entsprechend auch auf diesen Dritten.

5. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht andere Vereinbarungen getroffen worden sind, in Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, Zölle und Verkehrsabgaben (5.2) ab Lieferwerk bzw. ab Lager bzw. Entfallstelle.

5.2. Bei nachträglicher Einführung oder Erhöhung von Zöllen, Steuern, Frachten, Energiekosten usw. sind wir berechtigt, diese, auch wenn dieselben rückwirkend in Kraft treten, dem Kunden weiter zu berechnen. Infolge von Währungsumrechnungen eintretende Kursänderungen können, sofern dieselben nach Abschluss des Geschäfts eintreten, der Berechnung zugrunde gelegt werden. Bei Geschäften in fremder Währung trägt vom Vertragsschluss an der Kunde das Kursrisiko.

5.3. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.

5.4. Mehr-, Fracht- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

5.5. Kann die vereinbarte Zahlungsweise oder der Zahlungsweg nicht eingehalten werden, so ist der Kunde verpflichtet, die Zahlung nach unserer Wahl zu leisten.

5.6. Dem Kunden steht hinsichtlich der von ihm geschuldeten Zahlungen ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu.

5.7. Eine Auskunft über eine schlechte Vermögenslage des Kunden berechtigt uns, jederzeit entweder vom Vertrag zurückzutreten oder unsere Leistung von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Leistung bereits erfolgt, so wird der Preis für die gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistung sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, schon gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistungen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Preises zurückzubehalten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch den jeweiligen Saldoforderungen, die uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Kunden zustehen.

6.2. Für Fälle der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 946 ff. BGB mit der Maßgabe, dass die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB erfolgt. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

6.3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweiligen veräußerten Vorbehaltsware. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

6.4. Wenn über das Vermögen des Kunden Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist oder Zugriffe Dritter (insbesondere durch Pfändungen oder Vollstreckungen) auf die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware erfolgt, so ist der Kunde dazu verpflichtet uns unverzüglich schriftlich oder in Textform hierüber zu informieren und auch den Dritten über das Bestehen der Vorbehaltsrechte zu informieren.

6.5. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

7. Haftung

7.1. Unsere Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig und unabhängig der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – vollumfänglich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss betrifft nicht unsere Haftung aus einer Pflichtverletzung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen und im Falle von gesetzlich unabdingbar vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftungen, wie beispielsweise dem Produkthaftungsgesetz.

7.2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang und zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen unseres Unternehmens.

8. Höhere Gewalt

8.1. Verzögerungen der Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungskreises befinden, berechtigen uns, die Vertragserfüllung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind sowohl der Kunde als auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere unzureichende Waggonzustellung, Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen (z.B. durch Straßenblockaden), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. aufgrund schlechter Witterungsbedingungen) oder der jeweiligen Partei nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen (u.a. nach dem IfSG) sowie sonstige von uns nicht zu vertretende Hindernisse in unseren oder in den von uns mit der Leistung bzw. Lieferung beauftragten Betrieben unserer Zulieferer.

8.2. Ansprüche auf Schadensersatz sind für die in dieser Ziff. 8 genannten Fällen ausgeschlossen.

9. Abtretung

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen

10.1. Für diese ALB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit das nationale Recht auf UN-Kaufrecht verweist.

10.2. Ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Stuttgart. Vorrangige unabdingbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

10.3. Sofern in den ALB auf gesetzliche Regelungen verwiesen wird, so hat dies lediglich klarstellende Bedeutung. Soweit in diesen ALB nicht von der Gesetzeslage durch ausdrückliche Regelung abgewichen wird, gelten unverändert die gesetzlichen Regelungen.

10.4. Sollten einzelne Regelungen dieser ALB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Regelungen werden durch wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Vorstehende Regelung gilt entsprechend auch bei Vertragslücken, hier gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser ALB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

10.5. Änderungen dieser ALB werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde den geänderte ALB nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Der Kunde wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hingewiesen werden. Im Fall eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen ALB fort.

Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

Müllex Industrie-Müll-Transport GmbH & Co KG
Wernerstraße 120
70469 Stuttgart

Telefon: +49 (0) 711 655 102 – 50
Telefax: +49 (0) 711 655 102 – 230
E-Mail: info(at)muellex-entsorgung

Sitz und Handelsregister: Stuttgart, HRA 9555
Umsatzsteuer-Identnummer: DE 147524689
Persönlich haftende Gesellschafter: Industrie-Müll-Transport GmbH, Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 4420)

Geschäftsführung:
Thomas Schneider

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